Ein Unternehmen, dass Laser der Klasse 3R, 3B oder 4 betreibt, muss nach §5 OStrV (http://www.gesetze-im-internet.de/ostrv/) und TROS (http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TROS/TROS.html) einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellen. Das gilt nicht, wenn der Unternehmer der Berufsgenossenschaft nachweist, dass er selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, und den Betrieb der Lasereinrichtungen selbst überwacht.

Der Laserschutzbeauftragte soll vom Unternehmer folgende Aufgaben übertragen bekommen:

  1. Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen,
  2. Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen,
  3. Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Laserstrahlenschutzes.

Das Ingenieurbüro Vogel kann Ihnen durch Stellung des Laserschutzbeauftragten behilflich sein.