Koordination auf Baustellen gem. BaustellV
Fast die Hälfte aller tödlichen Unfälle ereignet sich bei Arbeiten auf Baustellen. Zum 1. Juli 1998 erfolgte die Umsetzung der europäischen Baustellenrichtline in deutsches Recht durch das Inkrafttreten der Baustellenverordnung (BaustellV). Betroffen von dieser Verordnung sind Bauherren, Bauunternehmer und Architekten. Bei dieser Thematik möchten wir Sie unterstützen und mit Rat und Tat zur Seite stehen. Für Beratungstätigkeiten entsprechend der Baustellenverordnung können wir Ihnen folgende Leistungen als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator anbieten:
In der Planungsphase des Bauvorhabens:
- Erstellen und Übermitteln der Vorankündigung an die zuständige Behörde, Anpassen bei erheblicher Änderung
- Analysieren der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung auf Sicherheits- und Gesundheitsschutzrisiken
- Beurteilen und Bewerten von Einflüssen aus dem Baugrundstück, aus der Nachbarschaft und der Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten
- Prüfen der Ausführungsplanung und der Ablauf- /Terminplanung aus der Sicht von Sicherheits- und Gesundheitsschutz und ggf. Hinwirken auf Anpassungen
- Beraten von Auftraggeber und Planungsbeteiligten auf Grundlage der Analyse
- Koordinieren der Maßnahmen der Planungsbeteiligten in Hinblick auf Sicherheits- und Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG, insbesondere
- bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und
- bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten
- Erstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan)
- Bekanntmachen des SiGePlans beim Auftraggeber und den Planungsbeteiligten
- Analysieren der architektonischen und technischen Planung auf Sicherheits- und Gesundheitsschutzrisiken für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
- Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für die spätere Wartung und Instandsetzung
- Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheits- und Gesundheitsschutz
In der Ausführungsphase des Bauvorhabens:
- Aushängen der Vorankündigung an der Baustelle
- Fortschreiben und Anpassen der Vorankündigung bei erheblichen Änderungen
- Koordinieren der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheits- und Gesundheitsschutz im Bauablauf unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG
- Achten auf Einhaltung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen
- Hinwirken, dass Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach der BaustellV erfüllen
- Sicherstellen der Informationen über sicherheitsrelevante Änderungen
- Organisieren, Durchführen und Dokumentieren von (i.d.R. wöchentlichen) Baustellensicherheitsbegehungen
- Hinwirken auf die Einhaltung der Baustellenordnung und des Baustelleneinrichtungsplans
- Fortschreiben und Anpassen des SiGe-Plans bei Änderungen
- Bekanntmachen des SiGe-Plans und Einführen der Baubeteiligten in den SiGe-Plan
- Hinwirken auf Berücksichtigung des SiGe-Plans.
Wann wird ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator benötigt?
Nach der Baustellenverordnung wird ein SiGeKo benötigt, wenn gewisse Bedingungen die Arbeitnehmer sowie die Art und den Umfang der Arbeit betreffend zutreffen. Die untenstehende Tabelle soll Ihnen dabei einen Überblick geben:
Aktivitäten nach der Baustellenverordnung
Baustellenbedingungen | Umfang und Art der Arbeiten | Berücksichtigung allgem. Grund-sätze nach §4 ArbSchG bei der Planung | Vorankündigung | Koordinator | SiGePlan | Unterlage nach §3 Abs. 2 Nr. 3 | |
Arbeit-nehmer | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ||||||
eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten | ja | nein | nein | nein | nein | |
eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | nein | nein | nein | nein | |
eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten | ja | ja | nein | nein | nein | |
eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ja | ja | nein | nein | nein | |
mehrerer Arbeitgeber | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten | ja | nein | ja | nein | ja | |
mehrerer Arbeitgeber | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | nein | ja | ja | ja | |
mehrerer Arbeitgeber | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten | ja | ja | ja | ja | ja | |
mehrerer Arbeitgeber | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten | ja | ja | ja | ja | ja |
In den grün unterlegten Fällen benötigen Sie einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator! Den gesamten Text der Baustellenverordnung können Sie hier einsehen.
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